BJV-Empfehlung zur Schwarzwildkirrung
Wo, Was und Wie?
Die Kirrung ist eine praktikable und gängige Methode, um Schwarzwild zu erlegen. Doch das funktioniert nur, wenn sie richtig betrieben wird. Ein Missbrauch kann schwere Folgen haben. Deshalb fasst Wolf Pösl vom BJV-Arbeitskreis Schwarzwild, nochmals zusammen, was zu beachten ist.
Anzahl der Kirrungen pro Revier:
Pro angefangenen 100 Hektar Waldfläche eine Kirrung. So können zum Beispiel auf einer Waldfläche von 130 Hektar zwei Kirrungen angelegt werden.
Lage der Kirrungen:
In unmittelbarer Nähe zur Reviergrenze sind keine Kirrungen anzulegen. Den jeweiligen Reviernachbarn sind Anzahl und Lage bekanntzugeben. Die Stellen sind so anzulegen, dass diese von Waldbesuchern nicht sofort bemerkt werden.
Kirr-Material, Menge und Kontrolle:
Pro Kirrung ist maximal ein Kilogramm Futter –Mais/Getreide – pro Tag auszubringen. Daneben können Druschabfall und/oder Obst in geringenMengen – Zehn-Liter-Eimer – ausgebracht werden. Jede Kirrung ist täglich zu kontrollieren. Die Futtermenge ist nur dann zu ersetzen, wenn die ursprünglich ausgebrachte Menge aufgebraucht ist. Das Kirrmaterial ist so auszubringen, dass dieses ausschließlich von Sauen aufgenommen werden kann. Hierzu eignet sich zum Beispiel eine Kiste mit Deckel oder andere bekannte Konstruktionen (s. JiB 1/2015).
Wühlflächen:
Wühlflächen sollen zur „Beschäftigung“ der Sauen dienen und damit zur Schadensverringerung auf den Feldflächen beitragen. Stehen derartige Flächen zur Verfügung, dann ist das Kirrmaterial – inder Regel Mais – sorgfältig in den Boden eizuarbeiten. In Grenznähe ist die Abstimmung mit dem jeweiligen Nachbarn sinnvoll.
Ablenkfütterung:
Durch so genannte Ablenkfütterungen sollen die Sauen im Wald gehalten und damit am Auswechseln in die Feldflur weitgehend gehindert werden. Hierbei ist zu beachten:
- An den Ablenkfütterungen und im unmittelbaren Umfeld darf ganzjährig nicht gejagt werden.
- Pirschsteige und Hochsitze zur Beobachtung sind so anzulegen, dass die Sauen dadurch nicht beunruhigt werden.
- Die Anlage ist nur in zusammenhängenden Wäldern, die größer sind als 500 Hektar, in Abstimmung mit der Leitung der Hegegemeinschaftvorzunehmen.
- Bewährt sich die Anlage nicht, so ist diese aufzugeben.
JiB 2/2015